Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und seine Folgen – Kein Verbot von Kaminen!
Kein generelles Kaminofen-Verbot nach 2024!
Gute Nachrichten für Kaminofen-Liebhaber: Ab 2024 gibt es kein allgemeines Verbot für Kaminöfen! Das neue Heizungsgesetz betrifft nicht die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten. Lediglich die Übergangsfrist der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) endet am 31. Dezember 2024. Diese Frist betrifft Kamin- und Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, und viele dieser Feuerstätten genießen Bestandsschutz. Bei Unsicherheiten über die Weiterführung Ihrer HARK-Feuerstätte können Sie uns jederzeit per E-Mail kontaktieren.
Das GEG und seine Auswirkungen auf Feuerstätten
In den letzten Monaten wurde viel über Gesetzesänderungen im Bereich der Heiztechnik diskutiert. Ein wichtiger Punkt ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. Januar 2024 gilt. Dieses Gesetz betrifft hauptsächlich zentrale Heizungsanlagen, die oft noch mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Der Einbau von Heizungen, die auf Biomasse wie Holz oder Pellets basieren, ist in bestehenden und neuen Gebäuden weiterhin möglich.
Dezentrale, manuell beschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine und Öfen sind grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Neue Feuerstätten, die den Anforderungen der zweiten Stufe der BImSchV entsprechen, können nach 2024 in Absprache mit dem zuständigen Schornsteinfeger problemlos installiert und betrieben werden. Das Gesetz regelt sogar, dass solche Feuerstätten bis zu 10 % zum Nutzwärmebedarf beitragen können, der bei neuen Heizsystemen mindestens zu 65 % aus erneuerbaren Energien bestehen muss.